Häufige Fragen
In der aktuellen Fassung des Kommunalabgabengesetzes ist die Erhebung von Straßenbeiträgen
eine Kann-Bestimmung. Da die Haushaltslage es zugelassen hat und häufig der Kanal und nicht der
Zustand der Straße der Anlass der Straßenerneuerung war, wurden in der Vergangenheit oft
keine Straßenbeiträge erhoben. So gab es Straßen, die erneuert wurden, ohne dass die
Anlieger hierfür zur Kasse gebeten wurden. Vor dem Hintergrund der nachhaltigen Ausrichtung und mit
Blick auf die Finanzlage der Gemeinde ist ein Verzicht auf Beiträge unumgänglich.
Eine Umlage der Straßenbaukosten nur auf die Anlieger der erneuerten Straße würde einen
hohen einmaligen Straßenbeitrag für diese Anleger bedeuten.
Alle anderen, die jedoch auch die Straße benutzen, hätten keinen Beitrag zu bezahlen.
Um diese Ungleichbehandlungen zu beenden, hat die Stadt Neustadt beschlossen, zukünftige
Straßenerneuerungsmaßnahmen auf alle Anlieger eines jeweiligen Abrechnungsgebietes umzulegen.
Grundsätzlich ist jeder, der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist, welches vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind befristete Grundstücke ausgenommen, für die Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge in den vergangenen 25 Jahren erhoben wurden. Diese sind, bis zum Ablauf von mindestens 5 Jahren und längstens 25 Jahren ab Entstehung der Beitragspflicht, von wiederkehrenden Straßenbeiträgen befreit.
Umgelegt werden immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von 3-5 Jahren anfallen. Dieser Zeitraum umfasst in Neustadt (Hessen) den Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen in dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2022. Von diesen Aufwendungen wird ein der Stadt für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil abgezogen. Die verbleibenden und sich für diesen 4-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden anteilmäßig pro Abrechnungsgebiet auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Maßgebend ist, ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Diese hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebietes, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden Gebietes, der Topographie oder der tatsächlichen Straßennutzung ab.
Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag von 20%, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artzuschlag von 10% belastet.
Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des § 2 Nr. 1 BetrKV handele, die auf Mieter umgelegt werden können. Jedoch ist der wiederkehrende Straßenbeitrag nach wie vor ein Beitrag nach KAG und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertritt bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar sind.
- Gleichmäßige vorhersehbare Belastung der Bürger über mehrere Jahre
- Gerechte Verteilung, da alle das Straßensystem nutzen und auf dieses angewiesen sind (Solidargemeinschaft)
- Auf die Gesamtdauer gesehen (20 Jahre) geringere Beiträge als bei der einmaligen Zahlung -> Hohe Einmalbelastung entfällt
- Nur einfache Belastung bei mehrfach erschlossenen Grundstücken
- Notwendige Beitragsmaßnahmen werden nicht hinausgeschoben
Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.
Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Grundstücksgröße
- Nutzungsarten
- Anzahl der Geschosse
- Beitragssatz entsprechend Abrechnungsgebiet
Die Kosten werden für das abgelaufene Jahr jeweils im darauf folgenden Jahr abgerechnet.
Der Beitragsbescheid ist gem. §17 innerhalb von einem Monat
nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung oder per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren fällig.
SEPA-Lastschriftverfahren:
Zu Ihrer Vereinfachung bieten wir Ihnen an,
Ihren Straßenbeitrag per SEPA –Basis-Lastschriftverfahren von uns einziehen zu lassen.
Somit verpassen Sie keine Zahlungsfrist und vermeiden Säumniszuschläge und Mahngebühren.
Das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ legen wir als Anlage dem Beitragsbescheid bei.
Die Stadt erstellt alle 3-5 Jahre ein Bauprogramm, verbunden mit einer Überprüfung des Kanals und anderen Leitungen. Alle Gewerke werden auf ihren Zustand überprüft. Die Gemeindevertretung legt danach die neue Prioritätenliste fest.
Es ist natürlich nur dann etwas zu bezahlen, wenn in dem betroffenen Abrechnungsgebiet/Ortsteil auch Investitionen in das Straßennetz stattfinden. Beiträge über einen längeren Zeitraum (hier bis zu 5 Jahre) sind über den gewählten Zeitraum einheitlich. Ändert sich der Beitragssatz bei einem jährlichen Abrechnungszeitraum, kann es zu Schwankungen kommen.
Einer wiederkehrenden Leistung entspricht ein ebenso wiederkehrendes Leistungsentgelt. Erfolgt keine Leistungserbringung, fällt somit auch kein Entgelt an. Fallen weitere Leistungen nach den 3-5 Jahren an, wird der Straßenbeitrag neu berechnet und mit einem neuen Beitragsbescheid an die Grundstückseigentümer versendet.
Für jedes Abrechnungsgebiet muss das Verhältnis vom Durchgangsverkehr zum Anliegerverkehr gewichtet werden.
Dieser ist in der Satzung festgelegt.
Die Höhe des Artzuschlages hat sich aus der Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz entwickelt.
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: +20%
Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten: +20%
Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten: +10%
Kellergeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragen.
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss)
und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss,
wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke,
bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Tragkonstruktion, gemessen.

Dachgeschoss (Grundfläche):
Länge [m] x Breite [m] = Fläche DG [m²]
Dachgeschoss niedriger als 2,30 m -> kein Vollgeschoss
oberstes Geschoss (Bruttogrundfläche):
Länge [m] x Breite [m] = Fläche OG [m²]
75 % der Bruttogrundfläche = 0,75 x Fläche OG [m²] = relevante Fläche [m²]
Kellergeschoss:
Geländehöhe 1 = Gh1 [m]
Geländehöhe 2 = Gh2 [m]
Prüfen ob (Gh1 +Gh2) / 2 größer oder kleiner 1,40m
Aufgrund langjähriger Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz,
sieht das Satzungsmuster der Stadt Neustadt (Hessen) vor,
dass in beplanten Gebieten die Vollgeschosszahl aus dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen ist,
unabhängig davon, wie viel Geschosse tatsächlich errichtet wurden.
Im unbeplanten Gebiet ergibt sich die Vollgeschosszahl in der Regel aus den tatsächlich errichteten Vollgeschossen.