Der Ablauf des Verfahrens
1. Bildung der Abrechnungsgebiete und Ermittlung des Gemeindeanteils
Wiederkehrende Straßenbeiträge werden für Abrechnungsgebiete erhoben.
Ein Ortsteil oder ein bebautes Gebiet, welches räumlich und funktional zusammen hängt, kann als Abrechnungsgebiet definiert werden.
Folgende Abrechnungsgebiete wurden gebildet:
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Abrechnungsgebiet 1:
Sämtliche Verkehrsanlagen in Neustadt "Kernstadt" im Sinner von § 11a Abs.2b KAG -
Abrechnungsgebiet 2:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Mengsberg im Sinner von § 11a Abs.2b KAG -
Abrechnungsgebiet 3:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Momberg im Sinner von § 11a Abs.2b KAG -
Abrechnungsgebiet 4:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Speckwinkel im Sinner von § 11a Abs.2b KAG
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser wird nicht von den Grundstückseigentümern getragen, sondern von der Stadt. Dieser Anteil ist pro Abrechnungsgebiet zu bestimmen.
2. Ermittlung des Verteilungsmaßstabs
Die beitragsrelevanten Kosten pro Abrechnungsgebiet werden auf die Grundstückseigentümer verteilt.
Grundlage für diese Verteilung sind die individuellen Möglichkeiten, wie ein Grundstück im
Abrechnungsgebiet genutzt werden kann. Dafür sind folgende Fragen pro Grundstück zu beantworten:
- Welche Größe in m² hat das Buchgrundstück?
- Ist das Grundstück mit einem Gebäude bebaut?
- Handelt es ich um ein Wohn- oder um ein gewerbliches Gebäude?
- Wie viele Vollgeschosse hat das Gebäude?
Unter Anderem werden die Grundstückseigentümer im Rahmen einer Selbstauskunft zur Beantwortung dieser Fragen befragt. Hierzu werden auch Bürgersprechstunden und eine Hotline angeboten.
Die Umsetzung wird durch das Fachbüro Kommunal–Consult Becker AG, 35415 Pohlheim begleitet. Die telefonische Beratung und die Bürgersprechstunde vor Ort wird durch die Firma Kommunal-Consult Becker AG betreut.
3. Ermittlung der zu verschonenden Grundstücke
Grundstücke, die in den zurückliegenden 20 Jahren Erschließungs-
oder Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB gezahlt haben und Grundstücke,
die in diesem Zeitraum bereits Einmalbeiträge für die Erneuerung der Straßengezahlt haben, sind zu verschonen.
Die Verschonungsfrist gilt für längstens 20 Jahre ab Entstehung der Beitragspflicht oder bis zu dem Zeitpunkt,
an dem rechnerisch die Summe der jährlichen Beiträge für das Grundstück erreicht ist.
4. Straßenbaumaßnahmen
Grundlage für die Straßenbaumaßnahmen in jedem Abrechnungsgebiet ist die Erfassung des Straßenzustandes. Basierend auf dieser Straßenzustandserfassung erfolgt die Planung und die bauliche Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen anhand eines festgelegten Bauprogramms. Die Kosten die für die Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen pro Abrechnungsgebiet entstehen, werden über den wiederkehrenden Beitrag auf die Stadt (Gemeindeanteil) und die Grundstückseigentümer verteilt. Wichtig ist, dass nur für investive Erneuerungsmaßnahmen Beiträge erhoben werden. Unterhaltungsmaßnahmen, wie die Ausbesserung eines Schlaglochs sind nicht beitragspflichtig.